Hammerschlagsrecht

Das Hammerschlagsrecht erlaubt Bauherren, für notwendige Arbeiten vorübergehend das Nachbargrundstück zu betreten. Es schafft einen Ausgleich zwischen Eigentumsrechten und praktischen Bauinteressen, ist aber klar von dauerhaften Eingriffen wie Erdankern oder Immissionen abzugrenzen.


Übersicht

Das sog. Hammerschlagsrecht gewährt dem bauenden Grundeigentümer eines Grundstücks das Recht, das Nachbargrundstück vorübergehend zu betreten oder zu nutzen, um Bau-, Unterhalts- oder Reparaturarbeiten durchzuführen. Die Grundlage des Hammerschlagsrecht findet sich dabei auf Bundesebene in Art. 695 ZGB, wobei es den Kantonen freigestellt ist, dieses Recht in ihren eigenen Gesetzen näher zu regeln.

Begriff des Hammerschlagsrechts

Der Begriff des Hammerschlagsrechts ist im Grunde selbsterklärend: Es handelt sich um das Recht, das einem Grundeigentümer zusteht, wenn er an der Aussenwand seines Gebäudes, das an der Grenze zum Nachbargrundstück steht, Reparaturen vornehmen möchte und dazu eine Leiter auf dem Nachbargrundstück aufstellen muss, um mit dem Hammer einen Nagel einzuschlagen (historische Überlegung).

Das Hammerschlagsrecht gibt dem Grundeigentümer also grundsätzlich die Möglichkeit, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück vorübergehend zu betreten (vgl. Art. 695 ZGB).

Rechtliche Einordnung, Widerspruch zu den allgemeinen Abwehransprüchen

Das Hammerschlagsrecht steht in einem gewissen Widerspruch zu den allgemeinen Abwehransprüchen nach ZGB, insbesondere den Vorschriften von Art. 641 Abs. 2 ZGB, die bei unmittelbaren Eingriffen in die Substanz eines Grundstücks zur Abwehr von Störungen berechtigen (sog. actio negatoria). Der Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstücks kann in solchen Fällen die Beseitigung der Störung verlangen.

Abgrenzungen

Das Hammerschlagsrecht ist klar abzugrenzen von indirekten Einwirkungen wie Rauch, Lärum oder anderen Immissionen. Es berechtigt den Bauherrn, vorübergehend direkt auf das Nachbargrundstück einzugreifen, wobei die Tätigkeit auf dem Nachbargrundstück selbst ausgeführt wird. Im Gegensatz dazu greift bei indirekten Störungen wie eben Rauch oder Lärm, die auf einem anderen Grundstück ihren Ursprung haben, nicht das Hammerschlagsrecht, da die Ursache der Störung nicht auf dem Nachbargrundstück liegt, sondern lediglich dort ihre Auswirkung hat. Solche Fälle können nach den immissionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 679, Art. 679a und 684 ZGB gelöst werden.

Auch Art. 679a ZGB steht beim Bauen im Vordergrund. Demnach hat der Nachbar übermässige Bauimmissionen zu dulden und kann Bauarbeiten nicht verbieten, sondern lediglich Schadenersatz verlangen, wenn die Einwirkungen übermässig und unvermeidlich sind und er dadurch einen Schaden (Verminderung von Aktiven, Vermehrung von Passiven, entgangener Gewinn, bspw. Mietausfälle bzw. Mietzinsherabsetzung) entsteht. Unzulässig jedoch ist gemäss Art. 685 ZGB, dass durch Bauarbeiten der Untergrund des Nachbargrundstücks beschädigt bzw. darin eingegriffen wird.

Weiter ist zu beachten, dass das Hammerschlagsrecht nur auf die unmittelbare Nachbarschaft Anwendung findet. Es ist gerade Sinn und Zweck des Hammerschlagsrechts, dem Berechtigten ein vorübergehendes Recht einzuräumen, um an seiner Grenzvorrichtung Arbeiten ausführen zu können. Will der Bauherr somit auf ein weiter entferntes Grundstück einwirken, kann dies nicht vom Hammerschlagsrecht abgedeckt sein, da es sich nicht mehr um Arbeiten an der Grenzvorrichtung handelt.

Weiter abzugrenzen vom Hammerschlagsrecht sind sog. Notrechte, wie etwa das Notleitungsrecht gemäss Art. 691 ZGB, das Notwegrecht nach Art. 694 ZGB oder das Notbrunnenrecht nach Art. 710 ZGB. Diese Rechte sind im Gegensatz zum Hammerschlagsrecht auf dauernde Eingriffe bzw. Einwirkungen ausgelegt und nicht auf eine vorübergehende Störung.

Kantonales Recht

Der Kanton Luzern hat von der Möglichkeit nach Art. 695 ZGB Gebrauch gemacht und  ein entsprechendes Hammerschlagsrecht in der kantonalen Gesetzgebung eingeführt. In §87 EG-ZGB LU wird festgelegt, dass Grundeigentümern das Betreten und vorübergehende Benutzen von Nachbargrundstücken erlaubt ist, wenn dies notwendig ist, um eine Baute oder eine Anlage zu erstellen, zu unterhalten oder um Bäume, Sträucher, Hecken oder Reben zu schneiden.

Das kantonale Recht legt dabei fest, dass das Betreten und Benutzen des Nachbargrundstücks nur zulässig ist, sofern es sich um eine vorübergehende Störung bzw. einen vorübergehenden Eingriff handelt und die Benutzung notwendig ist.

Fallbeispiel: Erdnägel / Erdanker zur Sicherung von Baugruben

Zur Sicherung von Baugruben, insbesondere in Hanglagen, werden häufig Erdnägel oder Erdanker (nachfolgend wird nur von Erdankern gesprochen) eingesetzt, um die Stabilität der Grube zu gewährleisten. Die Erdanker, die die Baugrube sichern, können dabei entweder provisorischer- oder permanenter Natur sein. Permanente- und provisorische Erdanker bleiben dabei meist im Erdreich bestehen, wobei provisorische jedoch nach dem Bau entspannt und bei Bedarf entfernt werden können. Permanente Erdanker sind im Gegensatz dazu dauernd gespannt und können nicht entfernt werden.

Für permanente Erdanker ist in der Regel ein Überbaurecht gemäss Art. 674 Abs. 1 ZGB notwendig. Dieses Überbau- bzw. Unterbaurecht muss gemäss Art. 674 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 779 Abs. 1 ZGB als Dienstbarkeit begründet werden und muss nach Art. 958 Ziff. 2 ZGB und Art. 968 ZGB in das Grundbuch eingetragen werden. Der Dienstbarkeitsvertrag muss von einem Notar öffentlich beurkundet werden.

Provisorische Erdanker werfen hingegen die Frage auf, ob diese unter das Hammerschlagsrecht fallen. Einige Lehrmeinungen befürworten die Ansicht, dass es sich aufgrund der vorübergehenden Natur und der Möglichkeit, diese zu entfernen, unter das Hammerschlagsrecht fassen lassen, was demnach eine Rechtfertigung für einen Eingriff im Sinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB darstellen würde.

Andere Lehrmeinungen vertreten eine entgegengesetzte Meinung, wonach das Verbleiben der Erdanker im Boden eine dauernde Beeinträchtigung bzw. einen dauernden Eingriff darstellt, da diese nach Abschluss der Bauarbeiten eben gerade im Erdboden bestehen bleiben.

In einem Urteil vom 05. Juni 2009 bestätigte das Bundesgericht (BGer 5A_176/2009) einen Entscheid aus dem Kanton Bern und hielt fest, dass die Einsetzung von Erdankern nicht unter das Hammerschlagsrecht falle, da diese im Boden verbleiben und eine dauernde Störung im Sinne von Art. 695 ZGB (e contrario; so auch §87 EG-ZGB LU) darstellen. Der Bauherr musste daraufhin die Erdanker auf seine Kosten entfernen, weil diese bei einem Neubau des Kellergeschosses durch den Grundeigentümer des Nachbargrundstücks den Nachbarn behindern würden.

Somit stellen gemäss Bundesgericht Erdanker eine dauernde Störung des Eigentums und Besitzes des Nachbarn dar. In solchen Fällen kann der Nachbar einen Beseitigungsanspruch gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB geltend machen, da der Anspruch auf der Ausschliessungswirkung des Sacheigentums beruht. Das bedeutet, dass das Eigentum des betroffenen Grundstückseigentümers durch den Eingriff in die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird. Dieser Abwehranspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB richtet sich nicht nach dem Verhalten des Bauherrn, sondern nach der Störung des Besitzes des Nachbarn. Das Eigentumsrecht wird jedoch nach Art. 667 Abs. 1 ZGB durch das schutzwürdige Ausübungsinteresse des Eigentümers begrenzt. Ein Anspruch auf Beseitigung entsteht somit, wenn der beeinträchtigte Nachbar in der Ausübung seiner Rechte auf seinem Grundstück gestört wird. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der beeinträchtigte Nachbar selbst bauen will (bspw. Einbau einer Erdsonde) und dazu die Erdanker entfernen lassen muss.

Schlussfazit:

Das Hammerschlagsrecht ist ein wichtiges Instrument für Bauherren, um notwendige Arbeiten an der Grenze zu einem Nachbargrundstück durchführen zu können. Dieses bietet die Rechtsgrundlage (§87 EG-ZGB LU), damit man vorübergehend das nachbarliche Grundstück betreten oder nutzen kann. Das Recht muss jedoch klar von anderen Formen der Störung, wie etwa Rauch oder Lärm, abgegrenzt werden.

Beim Einsatz von Erdankern ist zu beachten, dass das Bundesgericht entschieden hat, dass es sich bei diesen eben gerade nicht um eine vorübergehende, sondern um eine dauernde Störung handelt, womit ein Beseitigungsanspruch gemäss Art. 641 Abs. 1 i.V.m. Art. 667 Abs. 1 ZGB bestehen kann.

Damit das Hammerschlagsrecht zu keinen Problemen führt, sollen Bauherrn die Nachbarn entsprechend früh informieren.




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