Traktandierungspflicht von GV-Beschlüssen

Für eine gültige Beschlussfassung der Generalversammlung ist eine ordnungsgemässe Einladung und Traktandierung unerlässlich. Nur gehörig angekündigte Verhandlungsgegenstände können rechtswirksam beschlossen werden. Ausnahmen bestehen lediglich bei der Universalversammlung oder den ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Fällen.


Traktandierungspflicht von Generalversammlungsbeschlüssen

Für eine gültige Beschlussfassung der Generalversammlung (GV) ist eine ordnungsgemässe Einladung und Traktandierung unerlässlich. Nur gehörig angekündigte Verhandlungsgegenstände können rechtswirksam beschlossen werden. Ausnahmen bestehen lediglich bei der Universalversammlung oder den ausdrücklich vorgesehenen Fällen.

Einberufung:

Der Verwaltungsrat (VR) hat die Aktionäre unter Beachtung der gesetzlich erforderlichen Bedingungen rechtzeitig, d.h. mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag, einzuladen (Art. 700 Abs. 1 OR).

In der Einberufung sind neben dem Datum und Ort, die Verhandlungsgegenstände (Traktanden)[1], Anträge des VR (bei börsenkotierten Gesellschaften mit kurzer Begründung) und die etwaigen Anträge von Aktionären samt kurzer Begründung und gegebenenfalls Name und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsexperten aufzuführen (Art. 700 Abs. 2 OR).

Die Umschreibung der Verhandlungsgegenstände muss so konkret sein, dass ein durchschnittlicher Aktionär genau erkennen kann, worüber verhandelt und beschlossen werden soll (BGE 103 II 141). Alle für die Beschlussfassung notwendigen Informationen sind vorzulegen, und es muss sichergestellt werden, dass jeder Verhandlungsgegenstand die Einheit der Materie wahrt (Art. 700 Abs. 3 OR).[2] Dieser Grundsatz bedeutet, dass eine Vorlage grundsätzlich nur einen Sachbereich zum Thema haben darf und mehrere Fragen, die nicht sachlich zusammenhängend sind, nicht zu einer einzigen Abstimmungsfrage verbunden werden dürfen.[3]

Der Aktionär muss klar erkennen können, über welche Gegenstände beraten werden soll und welchen Inhalt ein Beschluss unter diesem Traktandum, unter Berücksichtigung möglicher Abänderungen des ursprünglichen Antrags oder Gegenantrags, aufweisen kann. Fehlt ein Traktandum oder ist dieses ungenügend bezeichnet, liegt grundsätzlich keine gehörige Ankündigung im Sinne des Gesetzes vor, womit eine Voraussetzung für eine gültige Beschlussfassung fehlt.[4]

Grundsatz:

Art. 704b Abs. 1 OR sieht vor, dass über nicht gehörig angekündigte Anträge grundsätzlich keine Beschlüsse gefasst werden können (siehe zu den Ausnahmen nachfolgend).

Die gehörige Ankündigung der Verhandlungsgegenstände ist somit eine gesetzliche Gültigkeitsvoraussetzung. Die Abstimmung ist demnach nur dann rechtswirksam, wenn der Verhandlungsgegenstand gehörig angekündigt wurde. Wird über ein Thema abgestimmt, das nicht oder nicht ordnungsgemäss traktandiert wurde, liegt im Grundsatz ein Nicht-Beschluss vor. Ein solcher Nicht-Beschluss ist in der Regel nichtig, d.h. von Anfang an unwirksam, und kann nicht durch Anfechtungsfristen oder spätere Zustimmung geheilt werden, da überhaupt kein Beschluss gefällt wurde. Die einzige Möglichkeit, das Geschäft rechtswirksam zu beschliessen, besteht darin, dies nochmalig ordnungsgemäss zu traktandieren und in einer gültigen GV neu zu beschliessen.[5]

Anfechtbar sind Beschlüsse, die andere Vorschriften als die Ausgestaltung der Traktandierungspflicht (wozu auch die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen selbst zählt) verletzen, wie namentlich die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie (i.S.v. Art. 700 Abs. 3 OR), eine unzureichende Informierung der Aktionäre (Art. 700 Abs. 3 OR) oder eine Missachtung des Begründungsrecht der Aktionäre (i.S.v. Art. 699b Abs. 3 OR). In diesem Fall liegt zwar ein Beschluss vor, welcher aber infolge einer Rechtsverletzung angefochten werden kann.[6] Dasselbe gilt für nicht offensichtliche Verstösse gegen den Grundsatz der Traktandengebundenheit.[7]

Ausnahmen:

Von der Traktandierungspflicht ausgenommen sind Beschlüsse der sog. Universalversammlung im Sinne von Art. 701 OR. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass während der gesamten Versammlung sämtliche Aktienanteile der Gesellschaft an der Versammlung teilnehmen. Dabei müssen die Formvorschriften der Einberufung im Sinne von Art. 699 f. OR nicht eingehalten werden. Fehlen hingegen einzelne Aktionäre, führt auch dies zu einer Nichtigkeit der an der «Universalversammlung» gefassten Beschlüsse.[8]

Weiter besteht auch die Möglichkeit, dass die Beschlussfassung schriftlich auf Papier oder elektronisch erfolgt (Art. 701 Abs. 3 OR), wobei die Erfordernisse nach Art. 699 f. OR ebenfalls nicht eingehalten werden müssen. Dazu müssen jedoch sämtliche Aktionäre mit der Art der Beschlussfassung einverstanden sein.[9]

Zulässig ist schliesslich auch eine Abstimmung über die Einberufung einer ausserordentlichen GV, die Anordnung einer Sonderuntersuchung und die Wahl der Revisionsstelle, auch wenn diese nicht i.S.v. Art. 700 OR angekündigt wurden (Art. 704b OR). Zu guter Letzt können auch die Beschlüsse gemäss Art. 731 Abs. 2 OR (Verzicht auf die Präsenz der Revisionsstelle an der GV), Art. 731a Abs. 3 OR (die Ernennung von Sachverständigen) gefällt werden, auch wenn diese nicht gehörig angekündigt wurden.[10]  

Fazit:

Die Traktandierungspflicht ist nach dem Gesagten eine zentrale Voraussetzung für gültige Beschlüsse der GV. Nur ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände können rechtswirksam beschlossen werden. Dabei führen nicht gehörig traktandierte und angekündigte Geschäfte zur Nichtigkeit des Beschlusses. Die korrekte Traktandierung führt somit zu einem gültigen Beschluss der GV, wobei ohne die gehörige ordnungsgemässe Ankündigung die Grundlage für die gültige Beschlussfassung fehlt.


[1] Als Traktandum versteht man dabei abstrakt: „die Angelegenheiten der Gesellschaft, über welche die Aktionäre beraten und Beschlüsse fassen sollen“.

[2] Vgl. zum Ganzen BSK OR II-Dubs/Truffer, Art. 700 OR.

[3] BSK OR II-Dubs/Truffer, N 40 zu Art. 700 OR.

[4] Vgl. zum Ganzen BSK OR II-Dubs/Truffer, Art. 700 OR.

[5] Vgl. zum Ganzen BSK OR II-Dubs/Truffer, Art. 704b OR.

[6] Vgl. zum Ganzen BSK OR II-Dubs/Truffer, N4 zu Art. 704b OR.

[7] BSK OR II-Dubs/Truffer, N 5 zu Art. 704b OR.

[8] BGE 86 II 95 E. 2; BSK OR II-Dubs/Truffer Art. 701 OR.

[9] BSK OR II-Dubs/Truffer Art. 701 OR.

[10] Gemäss Vischer/Galli, Absage einzelner Traktanden einer GV oder einer GV insgesamt in: SZW 2023, S. 607 zwar umstritten, aber genannte Bestimmungen gelten als Ausnahmen; gl. M. CHK-Personengesellschaften und Aktiengesellschaften Art. 530-771 OR-Tanner, N 2 zu Art. 704b OR; Vgl. zum Ganzen BSK OR II-Dubs/Truffer Art. 704b OR.


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