Erstellung einer Solaranlage im Kanton Luzern

Der nachfolgende Beitrag zeigt einen kurzen Überblick, was bei der Erstellung einer Solaranlage insbesondere aus rechtlicher Sicht beachtet werden sollte und verweist auf interessante und wichtige Links.


Erstellung einer Solaranlage im Kanton Luzern

Erstellung einer Solaranlage im Kanton Luzern

Die Schweiz hat mit der Energiestrategie 2050 beschlossen, aus der Kernenergie auszusteigen, die Energieeffizienz zu steigern und den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben. Dabei spielt der Ausbau von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen eine tragende Rolle und deren Nachfrage steigt immer weiter.

Der nachfolgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick, was bei der Erstellung einer Solaranlage beachtet werden sollte und verweist auf weiterführende Links.

Standortbestimmung

Die Eignung einer Dach- oder Fassadenfläche zur Solarenergiegewinnung lässt sich mithilfe des kantonalen Solarpotentialkatasters ermitteln. Dieser berechnet für jedes Gebäude die Dach- und Fassadenfläche sowie dessen Potential zur Energiegewinnung. In einem nächsten Schritt lassen sich die Kosten und Nutzen mithilfe des Solarrechners analysieren. Falls die Errichtung einer eigenen Solaranlage nicht in Frage kommt, besteht die Möglichkeit, die Dach- und/oder Fassadenfläche für die Installation und den Betrieb einer Solaranlage zu vermieten.

Die Installation von Solaranlagen soll vorwiegend auf Gebäudedächern und an Gebäudefassaden realisiert werden. Um den Ausbau der Solaranlagen zu beschleunigen, sind Installationen sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Bauzone möglich

  • auf Nebenflächen wie Parkplätzen oder Gartenböschungen;

  • als Witterungsschutz oder zur Ertragssteigerung in der Landwirtschaft;

  • auf Infrastrukturanlagen wie künstlichen Gewässern, Staumauern, Lärmschutzwänden, Mobilfunkantennen, Strommasten oder Viadukten.

Grobplanung und Offerten

Zur Grobplanung (Vorgehen und optimale Ausgestaltung) kann ein neutraler Energieberater beigezogen werden. Der Kanton Luzern empfiehlt dazu GEAK Plus und beteiligt sich im Rahmen eines Förderprogramms bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit CHF 1‘000.-, bei Mehrfamilienhäusern mit bis zu CHF 1‘500.- an den Kosten.

Zur Erstellung der Solaranlage ist es ratsam, bei mindestens zwei Anbietern Offerten einzuholen. Bei der Auswahl der Anbieter sollte darauf geachtet werden, dass diese als sog. «Solarprofis» zertifiziert sind.  

Baubewilligungs- und Meldepflicht

Auf nationaler Ebene sind Solaranlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen nicht baubewilligungspflichtig, sondern lediglich der zuständigen Behörde zu melden, wenn sie genügend angepasst sind (Art. 18a Abs. 1 RPG). Als «genügend angepasst» gelten Solaranlagen gemäss Art. 32a RPV, wenn sie:

  • die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;

  • von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;

  • nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und

  • kompakt angeordnet sind (technisch bedingte Auslassungen oder eine versetzte Anordnung aufgrund der verfügbaren Fläche sind zulässig).

Auf einem Flachdach gelten die Solaranlagen als genügend angepasst, wenn sie anstelle der oben genannten Voraussetzungen

  • die Oberkante des Dachrandes um höchstens einen Meter überragen;

  • von der Dachkante derart zurückversetzt sind, dass sie von unten in einem 45 Grad Winkel betrachtet, nicht sichtbar sind;

  • nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden.

Das kantonale Recht präzisiert diese Vorgaben weiter. Im Kanton Luzern sind Solaranlagen mit einer Fläche bis zu 20 m2 in Bau- und Landwirtschaftszonen weder melde- noch bewilligungspflichtig, wenn sie der Gebäudehülle und der Umgebung genügend angepasst oder direkt auf dem Boden aufgestellt sind. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen in ortsbildgeschützten Gebieten oder an inventarisierten, schützenswerten Gebäuden (§ 54 Abs. 2 lit. a PBV).

Solaranlagen über 20 m2 sind zwar ebenfalls nicht baubewilligungspflichtig, wenn sie den bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 18a RPG entsprechen, jedoch muss eine Anlage mindestens 20 Tage vor der Bauausführung mit dem dafür vorgesehenen Formular der zuständigen Behörde – in der Regel der Gemeinde – gemeldet werden (§ 54 Abs. 2 lit. b PBV).

Über eine bewilligungspflichtige Solaranlage kann im vereinfachten Baubewilligungsverfahren entschieden werden, sofern keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegensprechen (§ 53 Abs. 2 PBV). In einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren genügt es, reduzierte Beilagen einzureichen, das Bauprojekt muss nicht ausgesteckt und weder öffentlich bekannt noch öffentlich aufgelegt werden. Jedoch ist den betroffenen Grundeigentümern der angrenzenden Grundstücke, die dem Bauvorhaben nicht unterschriftlich zugestimmt haben, das Baugesuch mit einem Hinweis bekannt zu machen, dass sie innert 10 Tagen Einsprache erheben können (Art. 198 PBG).

Solaranlage im Mietverhältnis

Möchte ein Mieter ein Solarpanel an der Hausfassade, der Aussenseite des Balkongeländers oder am Dach montieren, ist die Genehmigung der Vermieterschaft erforderlich, weil diese Bereiche nicht mehr zum Mietobjekt gehören. Im Innenbereich des Balkons dürfen Solarpanels auch ohne vorgängige Zustimmung angebracht werden, sofern es sich um mobile Panels handelt. Sobald die Panels jedoch fest mit der Fassade verschraubt werden sollen, liegt eine bauliche Massnahme vor und es ist vorgängig die schriftliche Zustimmung der Vermieterschaft einzuholen. Im Garten dürfen Solarpanels ohne Einwilligung der Vermieterschaft aufgestellt werden, sofern der Garten ausschliesslich zur gemieteten Wohnung gehört.

Wenn für die Solaranlage eine Baubewilligung einzuholen ist, haben Nachbarn die Möglichkeit, Einsprache gegen die Installation der Solaranlage einzulegen. Muss die Solaranlage jedoch nur gemeldet werden, kommt den Nachbarn kein Mitspracherecht zu.

Solaranlage innerhalb einer Stockwerkeigentümergemeinschaft

Innerhalb einer Stockwerkeigentümergemeinschaft bedarf es der Zustimmung der Stockwerkeigentümer an der Versammlung, weil bei der Installation einer Solaranlage auf dem Dach oder der Fassade eine bauliche Massnahme an gemeinschaftlichen Teilen vorliegt. Die Installation einer Solaranlage wird als «nützliche bauliche Massnahme» qualifiziert und daher ist die Zustimmung der Mehrheit aller Stockwerkeigentümer, die zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt sind, erforderlich. Dieses Quorum ist gemäss Art. 647d ZGB gesetzlich vorgegeben, kann aber durch eine abweichende Bestimmung im Reglement geändert werden. Sofern das vorgegebene Quorum erreicht wurde, haben sich auch jene Stockwerkeigentümer an den Kosten einer Solaranlage zu beteiligen, die nicht zugestimmt haben. Die Solaranlage ist innerhalb einer Stockwerkeigentümergemeinschaft eine gemeinschaftliche Anlage der Eigentümer, deren Kosten grundsätzlich im Verhältnis der jeweiligen Wertquoten aufgeteilt wird.

Indem die Stockwerkeigentümer einen «Zusammenschluss zum Eigenverbrauch» (ZEV) vertraglich begründen, können sie den selbst produzierten Strom auch selbst zu nutzen. Mit Begründung eines ZEVs treten die Teilnehmer gegenüber dem Energieversorger als eine juristische Person auf. Dadurch fällt die Strommessung durch den Energieversorger innerhalb des ZEVs weg und die Abrechnung der individuellen Strombezüge ist durch den ZEV zu regeln. Übersteigt die Eigenproduktion den Eigenbedarf, kann der überschüssig produzierte Strom ins Netz eingespeist und verkauft werden. Reicht die Eigenproduktion zur Deckung des Strombedarfs nicht aus, kann zusätzlicher Strom eingekauft werden. Die Begründung des ZEVs sowie die interne Organisation (Kostentragung und -aufteilung, Nutzung der Anlage) kann im Reglement bzw. in einer Ergänzung des bestehenden Reglements vorgenommen werden. Sofern nicht alle Stockwerkeigentümer am ZEV teilhaben wollen, kann das Verhältnis zwischen den nutzungsberechtigten und den nicht nutzungsberechtigten Stockwerkeigentümern ebenfalls im Reglement geregelt werden. Die im Reglement vereinbarten Verhältnisse gelten auch für die Mieter einer Stockwerkeigentumseinheit. Der Vermieter muss daher vor der Teilnahme an einem ZEV die Zustimmung des Mieters einholen und dies sollte schriftlich im Mietvertrag festgehalten werden. Gemäss Art. 6b VMWG kann dem Mieter die Haushaltskosten als Nebenkosten in Rechnung gestellt werden.

Versicherung und Steuern

Jede Solaranlage – auch Solaranlagen unter 20 m2 – muss der Gebäudeversicherung gemeldet werden, damit ein Versicherungsschutz gegen Feuer- und Elementschäden besteht.

Im Kanton Luzern können die Kosten für Energie- und Umweltschutzmassnahmen seit der Steuerperiode 2023 als Unterhaltskosten abgezogen werden. Einspeiseverfügungen bei Photovoltaikanlagen werden erst ab 10'000 kWh besteuert.

Links

Weiterführende Links und Informationen zur Erstellung einer Solaranlage sind hier zu finden. Zu beachten ist ausserdem das Merkblatt  zu den Solaranlagen.



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